AGBs

für die Vermietung von Betonfördergeräten

  1. Anwendungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – „Betonpumpe“ (die „AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen und Verträge über die Überlassung von Betonfördergeräten und Zubehör (die „Vermietung“) durch die KUNO Betonpumpenservice GmbH & Co. KG oder deren jeweiligen Rechtsnachfolger (gemeinsam der „Vermieter“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (gemeinsam der „Kunde“).
    2. Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn die AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
    3. Die Bezeichnung „Betonfördergeräte“ umfasst so genannte stationäre (d.h. nicht selbst fahrende) und auf LKW montierte mobile Betonpumpen („Autobetonpumpen“), sowohl in Form von Schlauchpumpen als auch von Betonpumpen mit Verteilermast, sowie Fahrmischerbetonpumpen. Die Bezeichnung „Zubehör“ umfasst Geräte, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Betonfördergeräten eingesetzt werden können, aber kein Bestandteil von Betonfördergeräten sind, insbesondere Rohr- und Schlauchleitungen (Betonfördergeräte und Zubehör nachfolgend gemeinsam die „Mietsache“).
    4. Die Bedienung der Mietsache erfolgt ausschließlich durch einen vom Vermieter zu diesem Zweck bereitgestellten Maschinisten (der „Maschinist“). Im Einzelfall sind abweichende Regelungen nach vorheriger Abstimmung möglich.
  2. Abwehrklausel
    Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gelten ausschließlich die in Ziffer 1 genannten Bedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, welche unter www.kuno-betonpumpenservice.de und dort unter Downloads abrufbar sind, oder welche der Vermieter dem Kunden auf Anfrage übersenden wird. Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandsteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder eine Leistung vorbehaltslos ausführt.
  3. Gebrauchsüberlassung, Maschinist und Personal des Vermieters, Durchführung des Mietverhältnisses, Anfahrtsgenehmigungen
    1. Der Vermieter räumt dem Kunden den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit ein. Der Vermieter stellt während der Mietzeit einen Maschinisten, der zur Bedienung der Mietsache geeignet und befähigt ist. Zur Bedienung der Mietsache ist ausschließlich der Maschinist befugt, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Zubehör und Verteilermasten können auch durch vom Vermieter eingewiesenes Baustellenpersonal bedient werden.
    2. Der Maschinist wird den Kunden gemäß dessen Vorgaben beim Einsatz der Mietsache unterstützen. Der Maschinist unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, mit Ausnahme von Sicherheitsvorgaben am Einsatzort der Mietsache.
    3. Es wird klargestellt, dass der Maschinist und anderes ggf. vom Vermieter eingesetztes Personal im Hinblick auf die technischen Rahmenbedingungen des Einsatzes der Mietsache ausschließlich dem Vermieter verantwortlich und dessen Weisungen unterworfen sind, insbesondere bezüglich der Art und Weise der Nutzung, Sicherheitsmaßnahmen und Reinigung sowie An- und Abtransport der Mietsache.
    4. Der Vermieter ist für die Beschaffung etwaiger für die Anfahrt erforderlicher Ausnahme- und Sondergenehmigungen verantwortlich (die „Anfahrtsgenehmigungen“). Die Kosten für die Beschaffung von Anfahrtsgenehmigungen trägt der Kunde.
    5. Der Vermieter haftet nicht für einen bestimmten Erfolg, den der Kunde mit dem Einsatz der Mietsache bezweckt.
  4. Miete und Mietzeit
    1. Auf die als Gegenleistung für die Vermietung zu entrichtende Miete findet jeweils die bei Vertragsschluss geltende Preisliste des Vermieters Anwendung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die jeweils aktuelle Fassung der Preisliste ist unter www.kuno-betonpumpenservice.de und dort unter Downloads abrufbar. Neben den in der Preisliste aufgeführten Nutzungspreisen, Sonderleistungen und Zulagen kommen auch die darin ggf. enthaltenen ergänzenden Bestimmungen auf die Vermietung zur Anwendung.
    2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anlieferung eine vertretungsberechtigte Person die Mietsache annimmt, die Mietdauer kontrolliert und beides auf dem Lieferschein des Vermieters bestätigt.
    3. Die Abrechnung erfolgt nach (elektronischem) Lieferschein, es sei denn der Kunde weist einen abweichenden Leistungsumfang nach.
    4. Von der Preisliste abweichende Mieten bedürfen im Übrigen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
    5. Bei einer erheblichen Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten, Treibstoffkosten, sonstige Energiekosten und/oder Herstellkosten zwischen Vertragsschluss einerseits und Erbringung der Leistung des Vermieters andererseits ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen angemessen anzuheben. Auf Verlangen hat der Vermieter dem Kunden die relevanten Preisfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachzuweisen. Die Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn (i) der Kunde kein Kaufmann ist, (ii) die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt und (iii) kein Dauerschuldverhältnis besteht.
    6. Zulagen (wie etwa für Sonderzeiten etc.), Sonderleistungen und/oder Nebenleistungen werden nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste zusätzlich berechnet. Etwaige Mehraufwendungen, die durch öffentlich-rechtliche Änderungen begründet sind, werden ab Inkrafttreten auf die Einzelpreise umgelegt (z. B. Änderungen der Lkw-Maut). Kosten für erforderliche behördliche Ausnahme- und Einzelfallgenehmigungen trägt der Kunde.
    7. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter anerkannt. In diesem Fall wird die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts erst nach Ablauf einer Woche wirksam. Die Einschränkungen der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nach dieser Ziffer 7 gelten nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung beruht.
    8. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer von dem Vermieter anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Der Vermieter ist berechtigt, gegen Forderungen des Kunden mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vermieter hat zudem das Recht, mit Forderungen von mit dem Vermieter gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen (Konzernaufrechnung). Auf Verlangen des Kunden wird der Vermieter unverzüglich die mit ihm verbundenen Unternehmen benennen.
    9. Der Kunde kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen den Vermieter nur mit dessen Zustimmung in Textform an Dritte abtreten oder verpfänden.
    10. Bei der ersten Teilzahlung wird der auf die Gesamtzahlung zu entrichtende Mehrwertsteuerbetrag fällig.
    11. Gerät der Kunde in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber einem mit uns dem Vermieter gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen in Verzug ist.
    12. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen dem Vermieter die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Der Vermieter ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden anhand objektiver Umstände erkennbar wird und dadurch die Ansprüche des Vermieters gefährdet werden, kann der Vermieter vom Kunden auch Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheit verlangen.
  5. Lieferzeiten und Lieferfristen
    1. Leistungszeiten und Leistungsfristen gelten, soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart sind, nur annähernd. Mit Ausnahme vereinbarter Fixtermine gerät der Vermieter im Falle der Überschreitung von Terminen und Fristen nur durch Mahnungen des Kunden in Verzug.
    2. Bei Leistungen auf Abruf muss der Abruf spätestens 24 Stunden vor Lieferung und spätestens bis 14.00 Uhr an dem der Lieferung vorangehenden Werktag unter Angabe der Abrufnummer, der Daten des Kunden, der Anschrift und der Telefonnummer des Leistungsorts, der Leistungszeit, der Dauer der Leistung und des Verwendungszwecks erfolgen. Der Lieferabruf wird nur wirksam, wenn er vom Vermieter (auch mündlich oder fernmündlich) bestätigt wird. Der Vermieter haftet nicht für die Folgen verspäteter oder unrichtiger Abrufe.
    3. Verzögert sich die Überlassung der Mietsache zu einem vereinbarten Leistungszeitpunkt wesentlich, so wird der Vermieter den Kunden hierüber informieren. Der Vermieter gerät in diesem Fall nicht in Verzug, es sei denn der Vermieter hat den Umstand, der die Überlassung der Mietsache verzögert hat, zu vertreten – ohne dass hierdurch die Beweislast umgekehrt wird. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, erhebliche Verzögerungen durch Verkehrsbehinderungen/Staus durch Einplanung entsprechender Zeitpuffer zu kompensieren, auch wenn und soweit solche Verkehrsbehinderungen/Staus nicht ungewöhnlich sind. Dem Kunden ist bekannt, dass schon auf Grund der einschlägigen Arbeitszeit- und Lenkzeit-Regelungen derartige Zeitpuffer nicht umsetzbar sind.
    4. In Fällen höherer Gewalt i.S.d. Ziffer 2 verlängern sich die Leistungsfristen und verschieben sich die Termine entsprechend deren Auswirkungen. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere eine Nachfrist gemäß §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn sich der Vermieter mit einer Leistung bereits im Verzug befindet. Der Vermieter wird dem Kunden derartige Verzögerungen möglichst frühzeitig unter Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes mitteilen.
  6. Verzug und höhere Gewalt
    1. Im Falle des Verzugs des Vermieters ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
    2. Der Vermieter haftet für Verzugsschäden und andere Schäden durch Leistungsstörungen nur bei Verschulden, d.h. insbesondere nicht bei höherer Gewalt. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Verzögerungen bei der Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Verzögerungen aufgrund von Transportbehinderungen wie längere Verkehrsstaus oder Straßensperrungen, Unterbrechungen oder tiefgreifende Störungen der Energieversorgung, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, wenn und soweit diese für den Vermieter unvorhersehbar und/oder bei Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen unvermeidbar sind. Weiterhin kann höhere Gewalt auch Fälle umfassen, in denen etwa durch
      • ungewöhnlich gehäufte Krankheitsausfälle beim Vermieter oder dessen eingesetzten Erfüllungsgehilfen,
      • hoheitliche Anordnungen, die den Betrieb des Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen untersagen oder maßgeblich erschweren oder
      • faktische Umstände, die aus der Umsetzung von hoheitlichen Vorgaben oder medizinischen Empfehlungen im Falle von Epidemien oder Pandemien resultieren

      maßgebliche Beeinträchtigungen bei der Leistungserbringung durch den Vermieter verursacht werden.

    3. Ob höhere Gewalt vorliegt, ist stets im Einzelfall festzustellen; höhere Gewalt ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende Situation Risiken im Hinblick auf die Leistungserbringung mit sich bringt (z.B. Krieg, Pandemie), wenn nicht bereits bei Vertragsschluss ein konkretes Leistungshindernis vorliegt und für den Vermieter erkennbar ist. Höhere Gewalt liegt auch dann vor, wenn der Vermieter Leistungen nicht wie geschuldet gegenüber dem Kunden erbringt, weil ein Leistungserbringer oder Erfüllungsgehilfe des Vermieters gegenüber dem Vermieter nicht ordnungsgemäß leistet, der Vermieter jedoch alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, insbesondere ein kongruentes Deckungsgeschäft vorgenommen hat, um die rechtzeitige Leistungserbringung an sich selbst sicherzustellen.
  7. Vertragserfüllung durch DritteDer Vermieter behält sich vor, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch Dritte vorzunehmen. Vertragspartner des Kunden bleibt in diesen Fällen der Vermieter.
  8. Sicherheit und Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen und Sicherheitshinweise des Vermieters, die unter kuno-betonpumpenservice.de, dort unter „Sicherheit“, abrufbar sind, stets vollumfänglich einzuhalten, insbesondere die in der dort abrufbaren Sicherheitscheckliste genannten Kernpunkte. Ergänzend gilt das „Sicherheitshandbuch Förder- und Verteilmaschinen für Beton“ des VDMA in seiner jeweils aktuellen Fassung, das unter www.kuno-betonpumpenservice.de, dort unter „Downloads“, abrufbar ist. Darüber hinaus stellt der Kunde sicher, dass den Sicherheitsanweisungen des Maschinisten am Einsatzort der Mietsache unbedingt Folge geleistet wird.
    2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betonfördergeräte den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (bis zu 63 t) unbehindert befahrbaren Zufahrtsweg voraus. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen bei der Anfahrt und der Benutzung der Betonfördergeräte standhalten.
    3. Der Kunde stellt sicher, dass am Aufstellort Flächen zur vollständigen Abstützung vorbereitet sind und teilt dem Maschinisten den jeweils zulässigen Bodendruck mit, damit der Maschinist den erforderlichen lastverteilenden Unterbau vornehmen kann. Insbesondere sind die für eine sichere Abstützung erforderlichen Abstände zu Baugruben unbedingt einzuhalten. Die näheren Angaben hinsichtlich zulässiger Bodendrücke und der Berechnung von Abständen zu Baugruben und Böschungen sind in den Sicherheitshinweisen (s.o. Ziffer 1) enthalten.
    4. Der Kunde informiert den Vermieter vor dem Einsatz der Mietsache über frisch verfüllte Gräben und Baugruben, Hohlräume durch Rohrleitungen oder Gewölbe sowie über elektrische Freileitungen und deren exakte Position am Einsatzort.
    5. Sofern der Vermieter bauseits gestellte Geräte, Vorrichtungen, Leitungen etc. einzusetzen hat, ist der Kunde für die Einhaltung aller hierfür geltenden rechtlichen und technischen Vorgaben, einschließlich der Prüfung und Nachweise der Eignung für den zugelassenen Betriebsdruck, verantwortlich. Auf Verlangen muss der zuständige Bauleiter des Kunden den zulässigen Betriebsdruck von bauseits gestellten Förderleitungen, Kupplungen etc. in Textform bestätigen.
    6. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile für den Einsatz des jeweiligen Betonfördergeräts geeignet sind und der während des Fördervorganges herrschenden Belastung standhalten. Der Standort sowie der Aufstell- und Einsatzbereich der Mietsache ist vom Kunden derart abzusichern, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnliches geschädigt werden können. Auch die Sicherung der Baustelle einschließlich umgebender Bauwerke obliegt dem Kunden. Weiterhin ist der Kunde für die Arbeitssicherheit am Einsatzort, auch des vom Vermieter dort eingesetzten Personals, einschließlich der Einhaltung aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verantwortlich (z.B. Absturzsicherung etc.).
    7. Wenn der Vermieter dies fordert, ist der Kunde verpflichtet, eine branchenübliche „Anpumphilfe“/“Anfahrmischung“ („Anfahrmischung“), bestehend aus Zement und/oder Flugasche mit Wasser, in der geforderten Mengen (in der Regel 0,5-1,0 m³) separat bereitzustellen. Eine Anfahrmischung ist erforderlich, wenn bestimmte Rohr- und Schlauchleitungen und/oder solche mit größerem Durchmesser eingesetzt werden. Die Anfahrmischung ist getrennt von dem zu pumpenden Beton anzuliefern.
      Hinweis: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass eine Anfahrmischung verfügbar ist. [Kommt es mangels des Einsatzes einer Anfahrmischung zur Verstopfung von Rohr- oder Schlauchleitungen, drohen Personen- und Sachschäden.]
    8. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen in dieser Ziffer8, ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Maschinist ist befugt, die Leistungserbringung einzustellen oder auszusetzen, wenn und soweit die Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten werden. Diese Befugnis des Maschinisten lässt die Verantwortung des Kunden für die Einhaltung der Bestimmungen in dieser Ziffer 8 unberührt.
    9. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäß dieser Ziffer8 nicht nach, haftet der Kunde für sämtliche aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet in diesem Zusammenhang auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Bestellung und/oder Abruf der Leistungen des Vermieters. Gleiches gilt für andere Angaben, Informationen und Unterlagen, die der Kunde dem Vermieter zugänglich macht: Der Kunde haftet für deren Richtigkeit, insbesondere, wenn er eine Beratung durch den Vermieter in Anspruch nimmt.
    10. In dem Fall, dass der Kunde seine Pflichten gemäß dieser Ziffer8 verletzt, werden die auf Grund der Verletzung dem Vermieter entstehenden Kosten und Aufwendungen dem Kunden in Rechnung gestellt.
      Hinweis: Wird absprachewidrig am Einsatzort vom Kunden keine geeignete Reinigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, drohen erhebliche Schäden, bis hin zur Zerstörung der Pumpanlage des eingesetzten Betonfördergeräts.
  9. Weitere Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat im Übrigen sämtliche für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierunter fällt insbesondere die Verpflichtung des Kunden, gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, auch hinsichtlich Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Der Kunde ist auf Verlangen des Vermieters zum Nachweis erteilter Absperrgenehmigungen verpflichtet.
    2. Der Kunde informiert den Vermieter über Beschaffenheit und Menge des zu fördernden Betons sowie über alle anderen relevanten Umstände. Sofern der Vermieter vor der Vermietung, z.B. im Rahmen der Ausarbeitung eines Betonierkonzepts, Anforderungen an den Beton beschrieben hat, sind diese einzuhalten. Der (vom Kunden vorgegebene) Beton muss „pumpbar“ sein, d.h. der Beton muss sich bei den bei der Verarbeitung vorherrschenden Bedingungen mit einem Betonfördergerät der ausgewählten Art bei sachgemäßer Bedienung so verarbeiten lassen, dass ein ordnungsgemäßes Bauteil entsteht und keine Schäden an dem Betonfördergerät eintreten. Zu den vorherrschenden Bedingungen zählen insbesondere die Luft- und Bodentemperatur, die Temperatur der umgebenden Bauteile und die Luftfeuchtigkeit. Unter anderem muss das vorgeschriebene Mindest-Leimvolumen gem. DIN 1045 des Betons eingehalten werden und der Beton muss mischungsstabil sein.
    3. Beim Einsatz von Sanierschläuchen ist der Einsatz von Beton mit einer maximalen Körnung bis 16 mm und einem erhöhten Zementgehalt erforderlich. Schlauch und Rohrleitungen dürfen nur liegend und nicht am Ausleger oder Kran hängend verwendet werden, es sei denn, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen werden eingehalten, insbesondere der Einsatz einer Krantraverse; über die Zulässigkeit entscheidet der Maschinist abschließend.
    4. Der Kunde stellt am Einsatzort der Mietsache dem Vermieter einen Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung, welcher für eine Wasserentnahme in einem für den Betrieb und die Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen der Mietsache erforderlichen Umfang geeignet ist.
    5. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet,
      1. Personal für den nach Anleitung des Maschinisten durchzuführenden Auf- und Abbau der Mietsache,
      2. einen Einweiser für Rangiervorgänge am Einsatzort des Betonfördergeräts,
      3. in ausreichendem Umfang Zement für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Behälter zur Herstellung der Schmiermischung (Zementsuspension),
      4. einen Platz zum Reinigen der Mietsache, sowie
      5. einen Platz und/oder eine Vorrichtung zum Ablegen von Betonresten am Einsatzort

      bereitzustellen. Insbesondere auf die Anforderungen gemäß vorstehenden Ziffern 9.5.4 und 9.5.5 kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform verzichtet werden.

    6. Für die fachmännische und ordnungsgemäße Beseitigung der durch den Einsatz der Mietsache verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteile und Kanalisation, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
    7. In dem Fall, dass der Kunde seine Pflichten gemäß dieser Ziffer 9 verletzt, werden die auf Grund der Verletzung dem Vermieter entstehenden Kosten und Aufwendungen dem Kunden in Rechnung gestellt. Derartige Kosten können insbesondere entstehen, wenn der Kunde entgegen seiner Verpflichtung (i) keinen oder einen nicht ausreichend dimensionierten Wasseranschluss oder (ii) keinen geeigneten Platz für die Reinigung der Mietsache zur Verfügung stellt.
  10. Mängelrechte
    1. Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht zur Kürzung der Miete. Die wegen eines Mangels zu viel bezahlte Miete kann der Kunde unter Nachweis des Mangels vom Vermieter zurückfordern.
    2. Mängel an der Mietsache sind durch den Kunden gegenüber dem Vermieter unverzüglich, noch während des Einsatzes der Mietsache am Einsatzort gegenüber dem Maschinisten und dem Vermieter in Textform anzuzeigen. Der Maschinist vermerkt angezeigte Mängel auf dem Lieferschein.
    3. Im Fall eines Mangels, der den Einsatz der Mietsache ausschließt, ist der Vermieter berechtigt, dem Kunden eine geeignete Ersatzmietsache zur Verfügung zu stellen.
    4. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn trotz eines Mangels an der Mietsache die Förderung von Beton mit der Mietsache möglich ist. In diesem Fall hat der Vermieter lediglich die durch den Mangel entstandenen Mehrkosten zu tragen.
    5. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
    6. Falls nicht in dieser Ziffer 10 abweichend geregelt, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt.
  11. Haftung
    1. Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Gleiche gilt für die Haftung des Vermieters bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermieter nicht für einfache Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    2. Neben der Haftung nach Ziffer 1 haftet der Vermieter auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten im vorstehenden Sinn sind Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften.
    3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen, die unberührt bleiben. Sie gelten entsprechend zu Gunsten der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vermieters.
    4. Wird der mit der Mietsache geförderte Beton nicht vom Vermieter geliefert, übernimmt der Vermieter keine Haftung oder Gewährleistung hinsichtlich einer Mangelfreiheit oder Eignung des Betons.
    5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, einen geeigneten Beton auszuwählen und hat die Eignung des eingesetzten Betons, insbesondere die Pumpbarkeit (s. o. Ziffer 2), festzustellen. Der Kunde haftet auch für unzutreffende, unvollständige oder unklare Angaben zur Beschaffenheit und Menge des zu fördernden Betons und der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf ungeeigneten und/oder nicht pumpbaren Beton oder unzutreffende, unvollständige oder unklare Angaben zur Beschaffenheit und Menge des Betons zurückgehen.
    6. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Kunden gemäß Ziffer 8 und/oder Ziffer 9 zurückzuführen sind. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Schäden aus Beratung, wenn und soweit die Angaben, Informationen und/oder Unterlagen des Kunden, die der Beratung zu Grunde liegen, unvollständig oder unzutreffend sind. Dem Kunden ist bekannt, dass Beratungen auf den Angaben des Kunden beruhen und in vielen Fällen Prognosen enthalten, für deren Eintritt der Vermieter keine Verantwortung übernimmt und übernehmen kann; der Vermieter haftet demnach nicht für den Eintritt prognostizierter Erfolge, wenn insoweit sachliche Unsicherheiten bestehen und nicht für Änderungen der Verhältnisse nach Durchführung der Beratung.
    7. Der Vermieter haftet weiterhin nicht für Schäden, wenn und soweit diese durch zumutbare Sicherheitsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zur Schadensverhinderung oder -minimierung seitens des Vermieters hätten vermieden werden können.
    8. Für die richtige Auswahl der Mietsache, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Betonfördergeräts in Bezug auf Fördermenge und Einsatzzweck ist allein der Kunde verantwortlich.
  12. Sicherungsabtretung
    1. Der Kunde tritt dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, welche dem Vermieter gegen den Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, zustehen, bereits jetzt sämtliche seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem gegebenenfalls bestehenden Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe der in der Rechnung des Vermieters ausgewiesenen Miete zuzüglich 10 % ab.
    2. Der Vermieter nimmt die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an. Auf Verlangen des Vermieters hat der Kunde gegenüber dem Vermieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche an den Vermieter zu zahlen.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung im vertraglich geschuldeten Umfang nach, wird der Vermieter von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen. Für den Fall, dass der Kunde an den Vermieter abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt der Kunde dem Vermieter bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
    4. Der Kunde darf seine Forderungen gegen seinen Vertragspartner weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbaren.
    5. Bei laufender Rechnung gelten Sicherungen des Vermieters als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderung des Vermieters. Der Kunde hat den Vermieter von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters durch Dritte unverzüglich zu benachrifchtigen. Er hat dem Vermieter alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dem Vermieter zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Auf Verlangen des Kunden wird der Vermieter die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als der Wert der Sicherungen die gesamten Forderungen des Vermieters um 10 % oder mehr übersteigt.
  13. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache ist der vertraglich vereinbarte Einsatzort, für die Zahlung der Miete der Hauptsitz der Verwaltung des Vermieters.